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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 10.12.1997, Aktenzeichen: 4 AZN 737/97 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZN 737/97

Beschluss vom 10.12.1997


Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, in der die Fehlerhaftigkeit der Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts damit begründet wird, dieses habe bei seiner Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs die diesbezügliche umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berücksichtigt, ist im allgemeinen unzulässig; denn in einem solchen Fall ist die Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs nicht mehr klärungsbedürftig.

2. Läßt das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung eines tariflichen Rechtsbegriffs einen Gesichtspunkt unerwähnt, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei zu beachten ist, kann dann nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf einen divergierenden Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts geschlossen werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Begründung ausdrücklich den zutreffenden Rechtssatz vorangestellt hat (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

Aktenzeichen: 4 AZN 737/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 10. Dezember 1997
- 4 AZN 737/97 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 1995
Mannheim - 2 Ca 371/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. März 1997
Baden-Württemberg (Mannheim) - 16 Sa 24/96 -
Rechtsgebiete:ArbGG 1979
Vorschriften:ArbGG 1979 § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2, ArbGG 1979 § 72 a Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz und Divergenz,

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