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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 10.11.2004, Aktenzeichen: 7 ABR 19/04 

BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 19/04

Beschluss vom 10.11.2004


Leitsatz:Eine Gewerkschaft ist iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 16 Abs. 2 Satz 2, BetrVG § 17 Abs. 4,
Stichworte:Bestellung des Wahlvorstands, Antrag der Gewerkschaft,
Verfahrensgang:ArbG München 24 b BV 21/02 I vom 17.09.2003
LAG München 9 TaBV 68/03 vom 18.02.2004

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