JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 9 AZN 195/05
| Leitsatz: | 1. Macht eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es über eine streitige Tatsache nicht alle hierzu benannten Zeugen, sondern nur präsente, nicht zum Termin geladene Zeugen vernommen hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde von der Erheblichkeit der Beweistatsachen auszugehen. 2. Würde bei Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren (§ 72a Abs. 6 ArbGG) keine Möglichkeit bestehen, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, so ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7 ArbGG), wenn keine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Rechtsfragen ersichtlich sind. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 3, ArbGG § 72a Abs. 7, |
| Stichworte: | Nichtzulassungsbeschwerde, Gehörsrüge, Zurückverweisung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Magdeburg 10 Ca 4279/03 vom 27.05.2004 LAG Sachsen-Anhalt 4 Sa 479/04 vom 08.12.2004 |
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