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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 10.02.1999, Aktenzeichen: 10 ABR 49/98 



BAG – Aktenzeichen: 10 ABR 49/98

Beschluss vom 10.02.1999


Leitsatz:Leitsatz:

Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung eines Arbeitnehmers und erklärt er das Beschlußverfahren für erledigt, weil dem Arbeitnehmer im Laufe des Beschlußverfahrens eine andere Tätigkeit übertragen und er deshalb in eine höhere Tarifgruppe umgruppiert worden ist, ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der Erledigung widerspricht (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979).

Aktenzeichen: 10 ABR 49/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 10. Februar 1999
- 10 ABR 49/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 7 BV 13/96 -
Beschluß vom 20. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 4 (1) TaBV 110/96 -
Beschluß vom 13. Juli 1998
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 99 Abs. 2, BetrVG § 99 Abs. 4, ArbGG § 83 a Abs. 2, ArbGG § 83 a Abs. 3,
Stichworte:Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers während des Ersetzungsverfahrens,

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