JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 10.02.1999, Aktenzeichen: 10 ABR 49/98
| Leitsatz: | Leitsatz: Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung eines Arbeitnehmers und erklärt er das Beschlußverfahren für erledigt, weil dem Arbeitnehmer im Laufe des Beschlußverfahrens eine andere Tätigkeit übertragen und er deshalb in eine höhere Tarifgruppe umgruppiert worden ist, ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der Erledigung widerspricht (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979). Aktenzeichen: 10 ABR 49/98 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - I. Arbeitsgericht Hannover - 7 BV 13/96 - Beschluß vom 20. September 1996 II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 4 (1) TaBV 110/96 - Beschluß vom 13. Juli 1998 |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 99 Abs. 2, BetrVG § 99 Abs. 4, ArbGG § 83 a Abs. 2, ArbGG § 83 a Abs. 3, |
| Stichworte: | Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers während des Ersetzungsverfahrens, |
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