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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 08.06.2004, Aktenzeichen: 1 AS 6/03 



BAG – Aktenzeichen: 1 AS 6/03

Beschluss vom 08.06.2004


Leitsatz:Wechselt ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht während seiner Amtszeit von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite, ist die Fortführung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen unvereinbar. Auf Antrag des zuständigen Bundesministeriums ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 6, ArbGG § 21 Abs. 5, ArbGG § 41 Abs. 2, ArbGG § 43 Abs. 3,
Stichworte:Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite,

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