JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht. 2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Hinweise des Senats: vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 - Aktenzeichen: 2 ABR 1/00 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000 - 2 ABR 1/00 - I. Arbeitsgericht Wuppertal - 4 BV 90/98 - Beschluß vom 15. Januar 1999 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 35/99 - Beschluß vom 8. Dezember 1999 |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, KSchG, BGB, BeschSchG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 103, KSchG § 15 Abs. 1, BGB § 626, BeschSchG § 2, ZPO § 322, |
| Stichworte: | Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, |
Um den Volltext vom BAG – Beschluss vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 2 ABR 1/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.