JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 67/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. 2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, seine Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG), vermag kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu begründen. Aktenzeichen: 1 ABR 67/98 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 08. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 - I. Arbeitsgericht Bonn - 4 BV 79/97 - Beschluß vom 21. Januar 1998 II. Landesarbeitsgericht Köln - 13 TaBV 17/98 - Beschluß vom 25. August 1998 |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 75 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen, |
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