JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 28/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen. 2. Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. 3. Kennt der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere Anhaltspunkte voraus. Fehlen sie, so muß der Betriebsrat darlegen, zur Ausübung welcher Rechte er seine Kenntnisse als nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht. Aktenzeichen: 1 ABR 28/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 08. Juni 1999 - 1 ABR 28/97 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 8 BV 433/94 - Beschluß vom 15. November 1994 II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 12 TaBV 86/96 - Beschluß vom 28. November 1996 |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 80 Abs. 2, |
| Stichworte: | Unterrichtung des Betriebsrats über Mitarbeiterbefragung, |
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