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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 1 ABR 13/02 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 13/02

Beschluss vom 06.05.2003


Leitsatz:Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbZG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 80 Abs. 2, ArbZG § 3, ArbZG § 5, ArbZG § 16 Abs. 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 259, ZPO § 308 Abs. 1, ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a,
Stichworte:Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit",
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 6 BV 56/00 vom 08.02.2001
LAG Hamm 13 TaBV 49/01 vom 30.10.2001

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