JuraForum.de > Urteile > BAG > Beschluss vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 1 ABR 11/02
| Leitsatz: | 1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung. 2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 75 Abs. 1, BetrVG § 76 Abs. 5, BetrVG § 111, BetrVG § 112 Abs. 1, BetrVG § 112 Abs. 5, ZPO § 256, |
| Stichworte: | Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neumünster 4 BV 2a/01 vom 12.07.2001 LAG Schleswig-Holstein 2 TaBV 20/01 vom 28.11.2001 |
Um den Volltext vom BAG – Beschluss vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 1 ABR 11/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BAG - 06.05.2003, 1 ABR 11/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum