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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 06.01.2004, Aktenzeichen: 9 AZR 680/02 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 680/02

Beschluss vom 06.01.2004


Leitsatz:1. Eine nicht gem. § 551 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründete Revision ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für Sach- und Verfahrensrügen.

2. Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die konkrete Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.

3. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.

4. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 72 Abs. 5, ArbGG § 74 Abs. 1, ZPO § 552 Abs. 1, ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2a, ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2b, ZPO § 286, ZPO § 139,
Stichworte:Anforderungen an Revisionsbegründung,
Verfahrensgang:ArbG Osnabrück 1 Ca 456/00 vom 20.11.2001
LAG Niedersachsen 10 Sa 435/02 vom 25.10.2002

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