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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 05.10.2000, Aktenzeichen: 1 ABR 52/99 

BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 52/99

Beschluss vom 05.10.2000


Leitsatz:Die Absicht des Betriebsrats, ein auf die Unterlassung bestimmter Handlungen durch den Arbeitgeber gerichtetes Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorzubereiten, begründet nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung, daß der Arbeitgeber mit solchen Handlungen in der Vergangenheit das Mitbestimmungsrecht verletzt habe.
Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG
Vorschriften:ZPO § 256, ZPO §§ 485 ff., BetrVG § 99, BetrVG § 23 Abs. 3,
Stichworte:Feststellungsinteresse bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts,
Verfahrensgang:ArbG Emden 1 BV 20/97
LAG Niedersachsen 13 TaBV 106/98

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