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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 05.04.2000, Aktenzeichen: 7 ABR 20/99 



BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 20/99

Beschluss vom 05.04.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Beschäftigte, die aufgrund einer vom Sozialhilfeträger geschaffenen Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG bei einem Dritten in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sind nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG von der Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen.

2. Sie sind aber im Betrieb des Arbeitgebers nur wahlberechtigt, wenn sie nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dienen und nicht selbst Gegenstand des Betriebszwecks sind.

Aktenzeichen: 7 ABR 20/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 5. April 2000
- 7 ABR 20/99 -

I. Arbeitsgericht
Hildesheim
- 2 BV 12/97 -
Beschluß vom 5. Mai 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 7 TaBV 52/98 -
Beschluß vom 13. April 1999
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 5 Abs. 1, BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4, BetrVG § 7, BetrVG § 19 Abs. 1, BSHG § 19 Abs. 1,
Stichworte:Wahlberechtigung von Beschäftigten in einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG bei der Wahl des Betriebsrats,

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