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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 03.05.2006, Aktenzeichen: 1 ABR 15/05 



BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 15/05

Beschluss vom 03.05.2006


Leitsatz:Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich folgt nicht notwendig seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend erfolgen muss.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 50 Abs. 1, BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2, BetrVG § 21b,
Stichworte:Zuständigkeit für Sozialplan,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart 4 BV 172/03 vom 24.06.2004
LAG Baden-Württemberg 5 TaBV 5/04 vom 25.02.2005

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