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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 02.03.1998, Aktenzeichen: 9 AZR 61/96 (A) 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 61/96 (A)

Beschluss vom 02.03.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist im Revisionsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, muß grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausgehend von der gesetzlichen Wertfestsetzung in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt werden.

2. Für die Festsetzung eines höheren Wertes nach § 3 ZPO ist erforderlich, daß mit dem Rechtsschutzbegehren auch höher zu bewertende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Aktenzeichen: 9 AZR 61/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 02. März 1998
- 9 AZR 61/96 -
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 12, GKG § 13, GKG § 25, ZPO § 3,
Stichworte:Bestimmung des Streitwertes,

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