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JuraForum.deUrteileBAGBeschluss vom 01.03.2005, Aktenzeichen: 9 AZN 29/05 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZN 29/05

Beschluss vom 01.03.2005


Leitsatz:Hat ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Rechtsfrage nicht angesprochen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dargelegt wird.

Ob eine Nichterörterung von Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, hat der Senat nicht entschieden.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative, ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative,
Stichworte:Gehörsrüge, Rechtsausführungen,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 1 Ca 459/03 vom 25.02.2004
LAG Niedersachsen 6 Sa 671/04 vom 15.09.2004

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