Im Kölner "Zwitterprozess" hat eine 49-jährige Krankenpflegerin auch in der Berufungsinstanz gegen einen Chirurgen obsiegt, den sie wegen einer über 30 Jahrezurückliegenden Operation auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,- Euro in Anspruch nimmt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies mit Beschluss vom03.09.2008 (Az. 5 U 51/08) die Berufung des Mediziners gegen das Urteil der Vorinstanzeinstimmig zurück, ohne dass es noch zu einer erneuten mündlichen Verhandlung kam, weil das Rechtsmittel des Mediziners keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keinegrundsätzliche Bedeutung habe.
Wie auch das Landgericht Köln als Vorinstanz hält der Senat die Operation, bei der derKrankenpflegerin die intakten Eierstöcke sowie die Gebärmutter entfernt worden waren, füreinen rechtswidrigen Eingriff, weil der Chirurg die Patientin vor der Operation nichthinreichend aufgeklärt habe und sie daher mangels wirksamer Einwilligung schuldhaft inihrer Gesundheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt habe.
Die Pflegerin war entsprechend den äußeren Geschlechtsmerkmalen zunächst als Jungeaufgewachsen; bei der Geburt war die vergrößerte Klitoris irrtümlich als Penis angesehenworden. Erst später wurde im Zusammenhang mit einer Blinddarmoperation entdeckt, dass der angebliche "Junge" über innere weibliche Geschlechtsorgane verfügte. Ihm wurde nachweiteren Untersuchungen mitgeteilt, dass er "zu 60 % Frau" sei. Nach langem Leidensweg bis hin zu Suizidgedanken entschloss sich die intersexuelle Patientin zur operativen Anpassung an ihr äußeres männliches Erscheinungsbild. Bei dem am 12.8.1977 vom beklagten Chirurgen durchgeführten Eingriff sollten der Pflegerin die angeblich gemischtgeschlechtlichen inneren Geschlechtsorgane ("Testovare") entfernt werden. Nach Beginn der Operation hat sich nach Überzeugung der Richter aber ein "essentiell" anderer Befundergeben, nämlich der einer normalen weiblichen Anatomie mit Gebärmutter und Eierstöcken. Danach hätte der Mediziner schon während der Operation Zweifel an der Richtigkeit dervorherigen Indikation und an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Patientin haben müssen, die - entsprechend den Angaben der Ärzte - vor dem Eingriff von einem ganz anderen Befund ausgegangen sei. Ohne eine erneute Aufklärung hätte die Krankenpflegerinnicht weiter operiert werden dürfen. Wegen des neuen Befundes, der sich erst während des laufenden Eingriffes herausstellte und den auch der Beklagte nach Auffassung des Senatsals Chirurg ohne weiteres erkennen musste, habe er sich auch nicht darauf verlassen dürfen,dass die Patientin durch die vorbehandelnden und überweisenden Ärzte umfassendaufgeklärt gewesen sei.
Der beklagte Chirurg hatte mit der Berufung insbesondere in Zweifel gezogen, dass sich während der Operation das Bild rein weiblicher Geschlechtsorgane ergeben habe. Insoweit hat sich das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung aber auf die ordnungsgemäßen und nicht lückenhaften Krankenunterlagen der Klinik gestützt, die auch den Bericht eines Internisten enthielten, der bei der Operation zugegen war und eine "normale weibliche Anatomie" bei der Patientin beschrieben hatte. Dieser zunächst subjektive Befund sei bei der späteren pathologischen Untersuchung der entfernten Organe bestätigt worden, wo nämlich keinerlei männliches Keimdrüsengewebe nachgewiesen worden sei.
Der gestern verkündete Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Da das Landgericht zunächst nur dahin entschieden hat, dass die Klage der Pflegerin "dem Grunde nach" gerechtfertigt ist, hat es sich nun in einem zweiten Schritt mit der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu befassen.