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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzWitwergeld auch für homosexuelle Lebenspartner 

Witwergeld auch für homosexuelle Lebenspartner

19.04.2012, 14:26 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Mannheim (jur). Hinterbliebene homosexuelle Lebenspartner können beim Tod ihres verbeamteten Partners Witwergeld beanspruchen. Es stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung dar, wenn das Witwer- oder Witwengeld nur für hinterbliebene Ehepartner vorgesehen ist, urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 17. April 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 S 1773/09). Die Mannheimer Richter beriefen sich dabei auf die EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Diese gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten.

Im konkreten Fall lebte der Kläger mit einem verbeamteten Gymnasiallehrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen. Als der Beamte Anfang 2005 verstarb, beantragte der Hinterbliebene Witwergeld.

Dieses beträgt in Baden-Württemberg in der Regel 55 Prozent des Ruhegehaltes, das der verstorbene Ehepartner erhalten hatte. Der zuständige Versorgungsträger wollte dem Kläger jedoch nichts zahlen. Das Beamtenversorgungsgesetz sehe Witwer- oder Witwengeld nur für hinterbliebene Ehepartner, nicht jedoch für eingetragene Lebenspartner vor.

Eine unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt nach EU-Recht jedoch eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung dar, so der VGH in seinem Urteil vom 3. April 2012. Nach EU-Recht müssten hinterbliebene Lebenspartner genauso behandelt werden, wie hinterbliebene Ehegatten.

Die Hinterbliebenenversorgung sei schließlich Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit „erdient“ hat. Eingetragene Lebenspartner dürften davon ab 2005 nicht ausgeschlossen werden. Ab diesem Zeitpunkt sind die maßgeblichen Vorschriften im Lebenspartnerschaftsrecht in Kraft getreten. Bei den Unterhalts- und Beistandspflichten gebe es seitdem zwischen Lebens- und Ehepartnern keine maßgeblichen Unterschiede mehr, so der VGH zur Begründung.

Entsprechend hatten am 1. April 2008 der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-267/06) und am 22. Oktober 2009 auch das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1164/07) zur betrieblichen Altersversorgung in Versorgungswerken entschieden.

Für die Hinterbliebenenversorgung der Beamten hat nun der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: © Markus Schieder - Fotolia.com



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