Koblenz (jur). Ändern Verbraucher per Telefon wesentliche Teile eines Vertrages, können sie dies innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Denn solche Vertragsänderungen sind als Fernabsatzvertrag zu werten, so dass das gesetzliche Widerrufsrecht greift, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil klar, auf dass der Verbraucherzentrale Bundesverband am Freitag, 4. Mai 2012, hingewiesen hat (Az.: 9 U 1166/11). Damit muss die 1 & 1 Internet AG ihre Geschäftspraxis ändern.
Die Verbraucherschützer hatten die 1 & 1 Internet AG verklagt, weil sie einer Kundin das Widerrufsrecht verweigert hatte. Die Frau hatte fristgerecht ihren DSL-Telefon- und Internetanschluss mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten gekündigt. Ein 1 & 1 Mitarbeiter bot ihr daraufhin einen neuen Vertrag mit neuem Preis und neuen Leistungen an – ein „Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket“.
Die Kundin willigte erst ein, widerrief jedoch die Vertragsänderung per E-Mail. Der Internet- und Telefonanbieter beharrte auf der Vertragsänderung. Ein Widerrufsrecht bestehe nur bei Neuabschlüssen, nicht jedoch bei einem von der Kundin beauftragten Tarifwechsel.
Das OLG entschied in seinem Urteil vom 28. März 2012, dass das Widerrufsrecht auch bei einer per Telefon vereinbarten Vertragsänderung gelte, vorausgesetzt es seien wesentliche Vertragsinhalte betroffen. Verbraucher seien bei einem Abänderungsvertrag ebenso schutzwürdig, wie bei einem Erstvertrag, so die Koblenzer Richter.
Das 14-tägige Widerrufsrecht entfalle nur, wenn der Verbraucher sich unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert hat.