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Werbung im Supermarkt durch Zahnarzt?

03.08.2012, 12:13 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Darf eine Zahnarztkammer die Werbung eines Zahnarztes in einem Supermarkt einfach verbieten? Das Verwaltungsgericht Minden hatte bereits vor einiger Zeit diese Frage verneint. Eine hiergegen eingelegte Berufung der Zahnärztekammer hat kürzlich das OVG Münster als unzulässig verworfen.

Ein Zahnarzt wurde von seiner Zahnarztkammer darauf hingewiesen, dass jegliche Form von Werbung im Supermarkt für seine Praxis „grundsätzlich“ berufsrechtswidrig ist. Doch der Zahnarzt dachte nicht daran, sich von seinem Vorhaben abhalten zu lassen. Er ließ zwanzig Einkaufswagen mit einem Schild versehen. Dieses hatte neben der Abbildung eines Zahnimplantates und eines lächelnden roten Mundes mit strahlend weißen Zähnen den folgenden Aufdruck: "Zahnarztpraxis N1. . U. Q. Master of Science Parodontologie ~ Implantologie (zertifiziert) B1. H. G. 10 C. Tel. ...................... Fax .................. e-mail:…“.

Hierauf wurde die Zahnärztekammer aufmerksam, die ihn zunächst zur Stellungnahme aufforderte und auf ihr vorangegangenes Schreiben verwies. Sodann untersagte sie ihm in einem Bescheid, in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für seine Zahnarztpraxis zu betreiben. Sie erklärte überdies diesen Bescheid für sofort vollziehbar und drohte ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an. Gegen diesen Bescheid erhob der Zahnarzt fristgemäß Klage.

Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage mit Urteil vom 14.01.2009 (Az. 7 K 39/08) in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Zahnärztekammer mit ihrem generellen Werbeverbot zu weit gegangen. Sie darf nicht generell die Werbung im Supermarkt durch Werbeschilder auf Einkaufswagen verbieten. So eine Art von Werbung darf nicht pauschal als berufswidrig im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz1 Nr. 6 HeilBerG NRW angesehen werden. Von daher ist der Bescheid der Zahnärztekammer rechtswidrig.

Gegen dieses Urteil legte die Zahnärztekammer zwar Berufung ein. Sie reichte jedoch die Begründung nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist ein. Insoweit wäre die Einlegung der Berufung nur dann zulässig gewesen, wenn das Oberverwaltungsgericht Münster ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung statt gegeben hätte. Doch dem war nicht so.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz verwarf die Berufung der Zahnärztekammer mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. 13 A 536/09) als unzulässig mit der Begründung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Dies setzt nämlich nach § 60 Abs. 1 voraus, dass die Zahnärztekammer an dem Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Davon konnte sie jedoch nicht das Gericht überzeugen. Hierzu reicht es nämlich nicht aus, dass die zuständigen Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zur Berufung im Urlaub gewesen sind. Dies gilt auch dann, wenn der unterzeichnete Direktor sich vergeblich darauf verlassen hatte, dass der Fristablauf bezüglich der Berufungsbegründung in einen Fristenkalender eingetragen wird. Infolge der versäumten Frist brauchte sich das Oberverwaltungsgericht nicht damit auseinandersetzen, inwieweit das Werbeverbot rechtsmäßig gewesen ist.

Das zeigt wieder einmal, dass sowohl Bürger als auch Behörden derartige Fristen normalerweise einhalten müssen. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Darüber hinaus bedeutet das Urteil nicht, dass die Zahnärztekammer jegliche Werbung in Supermärkten dulden muss. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht Minden deutet in seinem Urteil an, dass die konkrete Art der Werbung berufsrechtswidrig sein könnte. Die Richter beschäftigen sich jedoch hiermit nicht näher, weil diese Frage hier nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht Minden musste sich nur damit auseinandersetzen, inwieweit das ausgesprochene generelle Werbeverbot rechtlich zulässig ist. Als innovativ denkender Zahnarzt sollten Sie daher darauf achten, dass Sie gerade an Orten wie Supermärkten Ihre Werbung nicht zu aufdringlich gestalten. Die Gerichte treffen hier gewöhnlich Entscheidungen, die sehr auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sind.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster ist übrigens noch nicht rechtskräftig. Zwar hat dieses Gericht nicht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Hiergegen kann allerdings der Zahnarzt Nichtzulassungsbeschwerde etwa durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt einlegen lassen.


Quelle: Juraforumnews
Foto: Fontanis - Fotolia.com



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