Die Weihnachtsamnestie stellt juristisch einen sogenannten Gnadenerweis aufgrund ministerieller Ermächtigung dar. Hierdurch soll Gefangenen das Weihnachtsfest zusammen mit Ihrer Familie und Angehörigen ermöglicht werden und gleichzeitig werden so auch die Justizvollzugsbeamten entlastet.
Eine vorzeitige Entlassung ist oft nur bei guter Führung möglich und variiert stark von Bundesland zu Bundesland. So erreichte das Juraforum-Team eine Meldung aus Niedersachsen, wo 105 Gefangene vorzeitig entlassen werden. Das Niedersächsische Justizministerium teilt hierzu mit:
Aus Anlass des bevorstehenden Weihnachtsfestes sind in Niedersachsen 105 Gefangene vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Insgesamt wurden 1955 Hafttage nicht vollstreckt. Strafgefangene, deren Entlassung aus der Haft ohnehin in die Zeit vom 4.Dezember 2007 bis zum 6.Januar 2008 gefallen wäre, wurden auf Grund der so genannten Weihnachtsamnestie bereits am 3.Dezember auf freien Fuß gesetzt.
Die Weihnachtsamnestie wird Gefangenen auf Antrag gewährt. Voraus*setzung für die vorzeitige Entlassung ist, dass sich die Gefangenen seit August 2007 in Haft befinden. Außerdem müssen sowohl die Unterkunft, also auch der Lebensunterhalt sichergestellt sein. Von der Amnestie ausgeschlos*sen sind Gefangene, die wegen eines Tötungs- oder Sexualdelikts in Haft sind, während des Vollzuges eine Straftat begangen haben oder schuldhaft verspätet von einem Freigang zurückgekehrt sind. Die Staatsanwaltschaft prüft im Einzelfall, ob ein Gefangener geeignet ist.
Auch in den vergangenen Jahren wurden Gefangene in Niedersachsen im Rahmen der Weihnachtsamnestie vorzeitig entlassen. Im vergangenen Jahr waren davon 92 Gefangene betroffen.
Demgegenüber gibt es in Bayern keine Weihnachtsamnesie:
Justizministerin Dr. Beate Merk lässt hierzu per Meldung verkünden: "Keine Weihnachtsamnestie in Bayern! Gnade ist keine Frage der Jahreszeit"
Dies wird wie folgt begründet:
Im Jahr 2007 wird es in Bayern keine Weihnachtsamnestie geben, so die Bayerische Justizministern Dr. Merk. Auch in diesem Jahr wird der Freistaat damit nicht anderen Ländern folgen. Dort werden teilweise Gefangene, deren Strafe um die Weihnachtszeit herum bzw. zum Jahreswechsel abläuft, bereits ab Oktober im Rahmen einer Weihnachtsamnestie entlassen. Merk: "Gnade darf nicht von der Jahreszeit abhängen. Das wäre aber bei einer Weihnachtsamnestie der Fall: Sie bevorzugt Gefangene, deren Haftende zufällig in die Weihnachtszeit fällt. Warum soll aber derjenige benachteiligt werden, dessen Haftende z.B. im Sommer und nicht am Ende des Jahres liegt ?", so Merk.
Sofern keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, kann geeigneten Gefangenen aber zu Weihnachten Ausgang oder Urlaub gewährt werden. Daneben sieht das Strafvollzugsgesetz vor, dass Gefangene unter bestimmten Voraussetzungen am vorhergehenden Werktag entlassen werden können, wenn das Strafende in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar fällt. "Das wird übrigens auch nach dem neuen Bayerischen Strafvollzugsgesetz, das bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt, der Fall sein", so Merk. "Wir dehnen diesen Zeitraum sogar bis zum 6. Januar aus. Davon können die Gefangenen also bereits zum anstehenden Jahreswechsel 2007/2008 profitieren."
Quelle: Pressemitteilung des Nds. und Bayerischen Justizministeriums; Foto: (c)istockphoto.com
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