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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzWahl ungültig: Kandidatin und Wählerin bei Stimmzettelausfüllung im selben Raum 

Wahl ungültig: Kandidatin und Wählerin bei Stimmzettelausfüllung im selben Raum

23.01.2008, 17:07 | Recht & Gesetz | 1 Kommentar

Die Wahl zum Rat der Gemeinde Edewecht muss wiederholt werden: Eine Wählerin hatte ihren Stimmzettel ausgefüllt, während eine Kandidatin im selben Raum anwesend war. Die Briefwahl war daher zumindest im Falle einer Wählerin nicht frei und geheim, so dass die gesamte Gemeinderatswahl wiederholt werden muss.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Rat der Gemeinde Edewecht (Landkreis Ammerland) verpflichtet, die Briefwahl im Wahlbereich II bei der Gemeinderatswahl am 10. September 2006 für ungültig zu erklären. Dies hat dann zur Folge, dass die gesamte Gemeinderatswahl wiederholt werden muss, da die Wahl bereits länger als sechs Monate zurückliegt.

Damit hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einer Klage des FDP-Gemeindeverbandes Edewecht stattgegeben. Die FDP hatte Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zum Gemeinderat gerügt. Im Rat der Gemeinde Edewecht waren die Liberalen mit ihrem Wahleinspruch gescheitert.

Im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht Oldenburg nunmehr festgestellt, dass die Briefwahl zumindest im Falle einer Wählerin nicht frei und geheim war. Die Wählerin hatte ihren Stimmzettel in ihrer Wohnung ausgefüllt, während eine CDU-Kandidatin im selben Raum anwesend gewesen sei. Nach Ansicht der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg habe die Wählerin in diesem Umfeld ihre Wahlentscheidung nicht mehr unbefangen treffen können.

Aufgrund des besonders knappen Wahlergebnisses bestehe damit aber schon die rechnerische Möglichkeit, dass sich dieser eine Fall bereits auf die konkrete Sitzverteilung im Rat der Gemeinde Edewecht ausgewirkt habe. Um einen Sitz mehr zu gewinnen, fehlten der Edewechter FDP nämlich nur drei Stimmen. Bei der Gemeinderatswahl in Niedersachsen hat jeder Wahlberechtigte drei Stimmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist zulässig.

Von Dipl.-Jurist Matthias Kreusel aus Hude (Landkreis Oldenburg)



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Kommentare (1):

F. Dahler | 23.01.2008, 17:13
Typisch Deutschland
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