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Während einer Ebay-Auktion kein Direktverkauf erlaubt

20.01.2012, 09:50 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Nürtingen (jur). Anbieter auf dem Online-Marktplatz eBay dürfen eine Auktion nicht deshalb abbrechen, weil sie die angebotene Ware angeblich anderweitig verkauft haben. Tun sie es doch, sind sie zu Schadenersatz verpflichtet, wie das Amtsgericht Nürtingen in einem am Mittwoch, 18. Januar 2012, veröffentlichten Urteil vom 16. Januar 2012 entschied (Az.: 11 C 1881/11).

Damit gab das Gericht einem Bieter auf vier Winterreifen recht. Die Reifen waren bei eBay zur Versteigerung angeboten worden. Mit einem Gebot von einem Euro blieb der Mann der Höchstbietende. Einen Tag vor Ablauf der Auktion wurde das Angebot jedoch beendet. Der Bieter beharrte darauf, ihm stünden die Reifen zum Preis von einem Euro zu.

Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay dürfen Verkäufer eine Auktion ausnahmsweise abbrechen, wenn der Artikel „verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist. Im Streitfall behauptete der Anbieter, er habe einen Bekannten gebeten, die Reifen für ihn zu verkaufen. Der Bekannte habe von seiner eBay-Auktion nichts gewusst und habe die Reifen zwischenzeitlich tatsächlich verkauft. Daher stünden sie nun nicht mehr zum Verkauf bei eBay zur Verfügung.

Wie nun das Amtsgericht Nürtingen entschied, hat der Bieter Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des geschätzten Werts der Reifen von 579 Euro. Davon abzuziehen sei lediglich der gebotene Kaufpreis von einem Euro.

Zur Begründung erklärte das Gericht, der Privatverkauf sei nicht mit einem Diebstahl oder anderweitigem „Verlust“ der Ware vergleichbar. Mit seinem zur Auktion parallelen Privatverkauf habe sich der Anbieter klar „außerhalb der ‚Spielregeln’“ bei eBay begeben. Ein „lachhaft“ geringer Preis, hier nur ein Euro, sei das Risiko, das jeder Bieter bei eBay eingehe.

Quelle: www.juraforum.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: Auktion Broker - Fotolia.com



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