Mannheim (jur). Wer sein Recht sucht, darf damit nicht gezielt bis auf den letzten Drücker warten, um den Fortgang eines Projekts zu behindern. Das betonte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim mit einem am Montag, 30. Januar 2012, bekanntgegebenen Eilbeschluss vom Vortag zum Bahn-Projekt „Stuttgart 21“ (Az.: 5 S 196/12). Es wies damit einen Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Paul Bonatz, ab.
Der Erbe hatte seine Urheberrechte an dem Bahnhofsgebäude geltend gemacht. Der Planfeststellungsbeschluss für „Stuttgart 21“ müsse daher um die Nebenbestimmung ergänzt werden, dass der historische Bahnhof oder Teile davon nicht abgerissen werden dürfen. Unter dem Protest der Stuttgart 21-Gegner sollte am Montagnachmittag, 30. Januar 2012, der Abriss des Südflügels des Bahnhofs beginnen.
Der VGH warf dem Antragsteller nun vor, seine möglichen Rechte vor dem falschen Gericht und zudem viel zu spät geltend gemacht zu haben. Immerhin sei der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bereits vom 28. Januar 2005. Seitdem stehe fest, dass der Südflügel im Zuge des unterirdischen Bahnhofsneubaus abgerissen werden soll.
Zudem sei die verlangte Nebenbestimmung mehr als eine reine „Schutzbestimmung“ für das Gebäude; sie laufe vielmehr auf eine Teilrücknahme der längst bestandskräftigen Planfeststellung hinaus. Einziges Ziel des Antrags sei es, den Fortgang der Bauarbeiten – „wenn auch nur vorübergehend“ – zu verhindern. Dass der Erbe wegen seiner Urheberrechte derart folgenschwere Änderungen ableiten könne, habe er „nicht glaubhaft gemacht“.