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VG: Rechtsmissbräuchlicher „Führerscheintourismus“

19.05.2007, 19:27 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare

Der Inhaber einer ungarischen Fahrerlaubnis darf diese vorläufig nicht gebrauchen, weil ihm vor dessen Erwerb der Führerschein in Deutschland entzogen worden war und er sich weigerte ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Im Jahr 2004 war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Alkohol-, Amphetamin- und Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Kurz darauf erlangte er eine Fahrerlaubnis in Tschechien. Deren Gebrauch im Inland wurde ihm nach einer weiteren Fahrt unter Drogeneinfluss durch den Landkreis Birkenfeld im November 2005 untersagt. Im August 2006 erwarb der Führerscheininhaber in Ungarn die EU-Fahrerlaubnis der Klassen B, T und M/K. Im Oktober 2006 verurteilte das Amtsgericht Simmern ihn wegen eines Verkehrsunfalls vom 10. Juni 2006 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe. Im Dezember 2006 forderte der Landkreis den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Hierzu war der Antragsteller nicht bereit. Daraufhin entzog der Landkreis dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und wies dabei darauf hin, dass dieser von der ungarischen EU-Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zudem verlangte der Landkreis die Abgabe des Führerscheins. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Antrag blieb erfolglos. Die Interessenabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten des Antragstellers aus. Aus der Weigerung des Antragstellers, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, könne auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Dies berechtige den Landkreis nach nationalen Vorschriften dazu, den Gebrauch des ungarischen Führerscheins in Deutschland zu verbieten. Dem stünden auch nicht europarechtliche Vorschriften zwingend entgegen. Auch das Europarecht lasse Rechtsmissbrauch nicht zu. Der Führerschein sei aber in Ungarn in rechtsmissbräuchlicher Weise erworben worden. Es handele sich hier um einen Fall des sog. „Führerscheintourismus“. Der Antragsteller habe ohne erkennbare Bindung zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen wollen, um die strengeren deutschen Vorschriften zu umgehen. Er habe nämlich den Führerschein in Ungarn nur deshalb erworben, weil er die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Inland angesichts seiner Drogenproblematik und der Aberkennung der tschechischen Berechtigung als aussichtslos erachtet habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde einlegen.

(Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. April 2007, 5 L 496/07.KO)

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz (18.05.2007)


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