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VG Göttingen: Beschlagnahme von Schildkröten geschützter Arten rechtmäßig
05.09.2007, 11:26 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 2. August 2007 die Klage eines Tierhalters gegen die vom Landkreis Göttingen verfügte
Beschlagnahme von zwei Schildkröten geschützter Art abgewiesen (4 A 182/05).
Der Kläger hält seit 1990 in beträchtlichem Umfang Reptilien, u.a. Schildkröten. Im März 2002 hatte er eine Spornschildkröte (wissenschaftlicher Name: Geochelone sulcata) und im Jahre 1998 eine Aldabra-Riesenschildkröte (wissenschaftlicher Name: Geochelone gigantea) erworben. Bei beiden Tieren handelt es sich um solche nach EU-Recht geschützter Arten, deren
Besitz in Deutschland nur ausnahmsweise erlaubt ist, wenn der Besitzer seine Besitzberechtigung nachweisen kann. Da dem Kläger dieser Nachweis nach Ansicht des beklagten Landkreises Göttingen nicht gelungen war, beschlagnahmte er die beiden Schildkröten im Jahre 2005, d.h. er beließ die Tiere beim Kläger, der darüber aber nicht mehr verfügen darf.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren
Begründung trug er im Wesentlichen vor, den Besitzberechtigungsnachweis für die Tiere geführt zu haben. Für die Spornschildkröte, die er auf einer Reptilienausstellung erworben habe, habe er einen Beleg des Verkäufers, für die Aldabra Riesenschildkröte habe er vier Bescheinigungen, die die Herkunft der Schildkröte von einer
Firma auf Korsika nachwiesen, beigebracht. Im Übrigen vertrete er als Tierliebhaber einen ethischen
Tierschutz, habe ei-ne enge Bindung an die Tiere und schütze sie vor dem Beklagten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Der nach Bundesnaturschutz- und Europarecht erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung sei nicht geführt. Eine solche Berechtigung zum Besitz von Tieren besonders geschützter Arten bestehe nur, wenn die Tiere rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden seien oder aus Nicht-EU-Ländern in die Gemeinschaft gelangt seien. Der Kaufbeleg für den Erwerb der Spornschildkröte beweise nur den Erwerb der Schildkröte, nicht aber, dass sie in der Gemeinschaft gezüchtet wurde. Dies würde den - vom Kläger nicht erbrachten- Nachweis voraussetzen, dass auch die Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Bezüglich der aus Korsika stammenden Aldabra Riesenschildkröte ließen einerseits die vorgelegten Belege eine eindeutige Zuordnung zu dem beschlagnahmten Tier nicht zu. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Elterntiere nach französischem Recht rechtmäßig gehalten worden seien. Da diese Tiere in der Natur nur im indischen Ozean vorkämen, müssten sie erlaubterweise eingeführt worden sein. Dafür gebe es keinen Beleg.
Gegen die Entscheidung kann der Kläger beim Nds. Oberverwaltungsgericht einen
Antrag auf Zulassung der
Berufung stellen
Quelle: PM des VG Göttingen
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