Eine für Beihilfeberechtigte interessante Entscheidung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen jetzt gefällt und gab der Klage eines Beihilfeberechtigten statt. Dem Kläger war die Gewährung einer Beihilfe zu einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verweigert worden. Zur Begründung verwies die Beihilfestelle darauf, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den einschlägigen Beihilfevorschriften (BhV) generell nicht beihilfefähig seien und es sich auch nicht um ein solches Arzneimittel handele, das nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherungen (AMR) ausnahmsweise verordnet werden dürfe. Dem folgte die Kammer nicht. Zum einen - so die Begründung - sei der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schon deshalb nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, weil die Anordnung einer Verschreibungspflicht allein auf die Gefährlichkeit des Arzneimittels abstelle, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit eine Beschränkung des Zugangs erfordere. Die Beihilfe stelle aber allein auf die Notwendigkeit und Angemessenheit eines Arzneimittels unter Fürsorgegesichtspunkten ab. Im Weiteren komme auch ein Bezug auf die Arzneimittelrichtlinien nicht in Betracht. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der sie erlässt, sei ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er entscheide unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln für gesetzlich Krankenversicherte. Dabei orientiere er sich an völlig anderen Maßstäben als sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels vorgebe. Ein solches Gremium könne nicht bestimmen, ob der Beamte unter Fürsorgegesichtspunkten Anspruch auf Beihilfe für ein bestimmtes Präparat habe, zumal der Dienstherr an der Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Ausschusses nicht beteiligt sei.
Hinweis: Die Entscheidung ist im Volltext in die Rechtsprechungsdatei NRWE eingestellt.
Az.: 1 K 111/07
Quelle: PM des VG Aachen
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