München (jur). Ein von iranischen Asylbewerbern in Würzburg aus Protest errichtetes Zeltlager bleibt weiter verboten. Das im Grundgesetz verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit schützt nicht das „Dauercampieren“, entschied am Donnerstag, 12. April 2012, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München (Az.: 10 CS 12.767).
Die iranischen Flüchtlinge hatten nach und nach ein Zeltlager in der Würzburger Innenstadt errichtet, um auf ihre miserable Situation als Asylsuchende Tag und Nacht aufmerksam zu machen. Zum Zeltlager gehörte auch ein großes, beheizbares Zelt.
Die Stadt Würzburg untersagte das Zeltlager. Nur ein neun Quadratmeter großer Pavillon dürfe zu Kundgebungszwecken aufgestellt werden. Das Übernachten auf öffentlichem Grund untersagte die Stadt ganz.
Diese Entscheidung bestätigte im Wesentlichen nun auch der VGH. Einen besonderen Bezug zum Versammlungszweck „in Form eines besonderen Symbolgehalts“ hätten die Flüchtlinge mit dem Zeltlager nicht geltend gemacht. Auf die Versammlungsfreiheit könnten sie sich in Bezug auf das Zeltlager nicht berufen.
Allerdings müsse die Stadt den Flüchtlingen für ihren Kundgebungszweck einen zweiten Pavillon erlauben. Denn für die Gruppe von zehn bis 20 Personen sei nur ein neun Quadratmeter großer Pavillon nicht ausreichend. Dies sei mit der Versammlungsfreiheit sonst nicht vereinbar. Auch hätten die Flüchtlinge ein berechtigtes Interesse, ihr Anliegen rund um die Uhr, also auch nachts, vorzubringen.
Öffentliche Belange, etwa straßen- und wegerechtlicher sowie ordnungsrechtlicher Art stünden dem Versammlungsort nicht entgegen, so die Münchener Richter.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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