Berlin (DAV). Wer den Verlust von Bargeld, das in einem PKW während eines Verkehrsunfalls mitgeführt wurde, erst nach mehreren Tagen und zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt des Fahrers entdeckt, kann leer ausgehen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln vom 25. Februar 2005 (Az.: 6 U 139/04) hervor. Die Deutsche Anwaltauskunft rät, bei Verkehrsunfällen den Verlust vom Barem sofort zu prüfen und zu melden.
Im vorliegenden Fall war der Mann der Klägerin in einen schweren Unfall verwickelt, den ein Anderer verursacht hat. Die Haftung für den Unfall war unstreitig. Die Klägerin behauptete, dass ihr Ehemann zum Unfallzeitpunkt einen Bargeldbetrag in Höhe von 42.000 mit sich geführt habe. Dies sei nicht ungewöhnlich, da die Klägerin selbst mit Kraftfahrzeugen handelt. Dieser Bargeldbetrag sei wegen des Unfalls abhanden gekommen und sie verlangte nun von der Versicherung die Zahlung dieses Betrages im Wege des Schadensersatzes.
Nachdem die erste Instanz ihr noch Recht gegeben hat, scheiterte sie vor dem OLG in Köln. Auf Grund von Zeugenaussagen sei zwar unstreitig gewesen, dass der Ehemann der Klägerin diese Summe mit sich geführt habe. Nach Ansicht des Gerichts gebe es allerdings keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Bargeldbetrag in Folge des Unfalls verloren gegangen sei. Die Richter begründeten es damit, dass der Verlust des Geldes erst fünf Tage nach dem Unfall, nachdem der Mann sich zunächst im Krankenhaus und sodann noch einige Tage zur Genesung zu Hause aufgehalten habe, bemerkt worden sei. Der Diebstahl des Geldes im Krankenhaus oder ein Abhandenkommen in der eigenen Wohnung liege daher als Schadensursache genau so nahe, wie ein Verlust beim Unfallgeschehen.
Um keine Ansprüche zu verlieren, sollte man sich bei einem Verkehrsunfall in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Für unverschuldete Opfer eines Verkehrsunfalls übernimmt die gegnerische Versicherung die Rechtsanwaltskosten.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de
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