Berlin (jur). Wer eine Wohnung zum Mehrfachen ihres tatsächlichen Werts verkauft, muss sie später gegebenenfalls wieder zurücknehmen. Mit einem am Dienstag, 26. Juni 2012, veröffentlichten Urteil hat dies das Kammergericht Berlin im Fall einer Eigentumswohnung entschieden, die mehr als das Zweieinhalbfache ihres Werts gekostet hatte (Az.: 11 U 18/11).
Für die laut Kaufvertrag 40 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Friedrichshain hatte die Käuferin 2006 76.200 Euro bezahlt. Ein Sachverständiger ermittelte später einen Wert von nur 29.000 Euro und eine Fläche von lediglich 33 Quadratmeter.
Wie schon das Landgericht sah auch das Kammergericht Berlin hier ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Preis und Leistung. In einem von der Verkäuferin eingeholten Gutachten seien Modernisierungen und der Anbau einer Terrasse eingepreist gewesen; diese Arbeiten seien dann aber nicht noch vor dem Verkauf durchgeführt worden. Der Kaufvertrag sei daher als „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ sittenwidrig.
Nach dem am 15. Juni 2012 verkündeten Berliner Urteil muss die Verkäuferin daher die Wohnung zurücknehmen und den Kaufpreis verzinst erstatten. Allerdings muss sich die Käuferin Mieteinnahmen sowie Vorteile durch eine vorübergehende eigene Nutzung anrechnen lassen.