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USA-Flüge für Hartz-IV-Bezieher?

29.06.2012, 17:01 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare


Mainz (jur). Jobcenter müssen getrennt lebenden Hartz-IV-Beziehern nicht ständig Flüge in die USA bezahlen, damit diese dort ihr bei der Mutter lebendes Kind besuchen können.

Zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ist die Kostenübernahme für eine Reise pro Jahr angemessen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 28. Juni 2012, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 3 AS 210/12 B ER).

Ein regelmäßiger Kontakt könne auch über das Internet mit einer Videokonferenzsoftware erfolgen, so die Mainzer Richter in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2012.

Geklagt hatte ein sich in Elternzeit befindender Handelsvertreter aus dem Raum Koblenz. Dieser bezog ebenso wie seine Ehefrau und ihre drei Kinder Hartz-IV-Leistungen. Seinen siebenjährigen Sohn aus einer vorherigen Ehe hatte er regelmäßig in Berlin besucht. Die Kosten für diese Wahrnehmung des Umgangsrechts wurden vom Jobcenter übernommen.

Als die Ex-Partnerin mit dem Kind jedoch in die USA zog, gestaltete sich die Kontaktaufnahme mit dem Siebenjährigen schwieriger. Die Eltern hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der der Vater sieben Tage im Quartal seinen Sohn besuchen kann. Die Übernahme der dafür anfallenden Reisekosten lehnte das Jobcenter ab.

Der Vater hielt dies für rechtswidrig. Er sei verpflichtet, seinem Umgangsrecht nachzukommen. Der deutsche Staat habe außerdem mittelbar dazu beigetragen, dass er seinen Sohn nur unter diesen erschwerten Bedingungen besuchen könne. Denn hätte das Familiengericht der Mutter untersagt, das Kind dauerhaft in die USA zu bringen, würden jetzt nicht so hohe Reisekosten entstehen. Zuletzt hatte der Vater einen Kredit aufgenommen und für eine Reise vom 25. Mai 2012 bis 2. Juni 2012 rund 1.200 Euro ausgegeben - für Flugkosten, Unterbringung sowie „Bespaßungskosten“.

In einem ersten Eilverfahren hatte das LSG am 24. November 2010 das Jobcenter noch dazu verpflichtet, für die nächsten sechs Monate zwei USA-Reisen zu finanzieren (Az.: L 1 SO 133/10 B ER). Nun zogen die Mainzer Richter jedoch die Reißleine.

Zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren müsse bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts auf die Kosten abgestellt werden, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden, heißt es nun in dem neuen Eilbeschluss. Die vom Vater geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts mache rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners aus. Dies sei zu viel.

Im konkreten Fall sei eine einmalige Besuchsfahrt pro Jahr angemessen. Der Vater könne mit seinem Sohn auch über das Internet mit Videokonferenz-Software kommunizieren. Häufige USA-Besuche würden außerdem dazu führen, dass der Umgang mit seinen anderen Kindern stark eingeschränkt werden könnte.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Bild: Lim Jerry - Fotolia.com



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