München (ots) - Nach einem jetzt vom ADAC gemeldeten Urteil darf
sich ein gewerblicher Autoverkäufer nicht auf die Kilometerangabe des
Vorbesitzers verlassen. Er muss die ihm genannte Laufleistung
überprüfen. Diese Angabe ist ein wesentlicher Bestandteil bei der
Kaufpreisbildung. Es liegt also ein Mangel vor, wenn der Motor eines
Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer auf dem Buckel hat, als vom
Händler im Kaufvertrag angegeben wurde. Der Käufer kann dann das Auto
dem Händler zurückgeben.
Das LG Coburg (Urteil vom 11.4.2004, Az: 23 O 596/05;
veröffentlicht in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR) gab
somit einem Kläger Recht, der das Geld, das er für einen gebrauchten
Porsche 911 S Coupé gezahlt hatte, zurückforderte. Beim Kauf wurde
eine geringe Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp
1 000 Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem
kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die
Mechaniker, dass das Auto eine erheblich höhere Kilometerlaufleistung
hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger dann sogar fest,
dass der Porsche weit mehr als 100 000 Kilometer hinter sich gebracht
hatte. Für den Händler wären nach Ansicht des Gerichts die Angaben
des Vorbesitzers überprüfbar gewesen.
Quelle: Pressemitteilung des ADAC (09.03.2007)
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