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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzUnzulässiges Fotografieren kann eine Notwehrlage begründen 

Unzulässiges Fotografieren kann eine Notwehrlage begründen

26.04.2012, 09:50 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Hamburg (jur). Werden Angeklagte in einem Strafverfahren von einem Pressefotografen gegen ihren Willen fotografiert, können sie sich unter Umständen auch mit Gewalt dagegen wehren. Denn das unzulässige Fotografieren ist ein „rechtswidriger Angriff“ und kann daher eine Notwehr begründen, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 5. April 2012 (Az.: 3-14/12). Nur wenn es sich um zeitgeschichtliche Ereignisse oder Personen handelt, müsse das Fotografieren hingenommen werden.

Ein heute 60-jähriger Hamburger sollte sich im Mai 2010 nach einem Nachbarschaftsstreit wegen Körperverletzung vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte die Presse über diesen Termin informiert. Ein Fotojournalist einer großen Boulevardzeitung lichtete den Angeklagten bereits im Treppenhaus des Gerichtsgebäudes mehrfach ab.

Der 60-Jährige verbot dem Reporter, von ihm Fotos aufzunehmen. Doch der Journalist blieb hartnäckig und entgegnete lediglich, dass der Angeklagte ja ein Blatt Papier oder seine Tasche vor das Gesicht halten könne. Daraufhin schlug der Mann mit der flachen Hand auf die Kamera des Fotojournalisten, so dass dieser im Gesicht verletzt wurde. Der Reporter erlitt Schmerzen im Gesicht und ein mehrere Tage anhaltendes Taubheitsgefühl im Bereich der Frontzähne. Ein Foto des Angeklagten wurde schließlich in der Zeitung veröffentlicht, allerdings mit einem schwarzen Balken vor den Augen.

Das Amtsgericht sprach den 60-Jährigen wegen des Nachbarschaftsstreits zwar frei. Doch der Angriff auf den Fotojournalisten wertete es als gefährliche Körperverletzung. Das Urteil: eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen – insgesamt 900 Euro. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Einwand des Angeklagten, er habe in Notwehr gehandelt, lehnte das Landgericht pauschal ab.

Dies sah das OLG in seiner aktuellen Entscheidung jedoch anders. Fotografiere ein Journalist einen Angeklagten gegen dessen Willen, könne dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Um das Fotografieren „sofort und endgültig“ zu beenden, dürften sich Betroffene aus Notwehr heraus auch mit Gewalt dagegen wehren.

Die Verbreitung und das Aufnehmen von Fotos ohne Einwilligung der Betroffenen seien zwar dann zulässig, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Im vorliegenden Fall habe der Fotojournalist jedoch nur aus dem Bereich der Kleinkriminalität berichtet. In diesem Bereich sei in der Regel das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten höher zu werten, als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – zumal der 60-Jährige der Öffentlichkeit völlig unbekannt ist.

Das OLG verwies das Verfahren an die Vorinstanz daher zurück. Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte sich in einer Notwehrsituation befunden habe. Denn das Fotografieren könne als „rechtswidriger Angriff“ gewertet werden, so dass der Schlag unter Umständen gerechtfertigt war.

Eine gefährliche Körperverletzung sei der Schlag auf die Kamera zudem nicht gewesen. Dagegen habe die Zeitung beim Angeklagten auch gegen dessen Recht am eigenen Bild verstoßen, selbst wenn dessen Augen mit einem schwarzen Balken versehen waren.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: khz - Fotolia.com



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