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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzUnbefristeter Krankenschein darf nicht übergangen werden 

Unbefristeter Krankenschein darf nicht übergangen werden

16.05.2012, 15:00 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Kassel (jur). Reicht ein unbefristet krankgeschriebener Arbeitnehmer keine weiteren ärztlichen Atteste mehr bei der Krankenkasse ein, darf die Kasse nicht nach einigen Monaten automatisch weiteres Krankengeld verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankenkasse die Richtigkeit des ärztlichen Attestes anzweifelt, urteilte am Donnerstag, 10. Mai 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 20/11 R).

Im konkreten Fall wurde die Klägerin von ihrem Arzt wegen einer psychosomatischen Erkrankung „bis auf weiteres“ krankgeschrieben. Wann die Frau wieder arbeitsfähig sei, sei unklar.

Die Techniker Krankenkasse zahlte daraufhin ab dem 19. Juli 2003 laufend Krankengeld. Die Kasse hielt die unbefristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch für fehlerhaft. Sie bewilligte das Krankengeld daher nur bis zum 12. April 2004. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen untersuchte die Frau ebenfalls, ohne jedoch die Frage der Arbeitsunfähigkeit abschließend zu klären. Neue Atteste forderte die Krankenkasse nicht ein.

Die Klägerin meinte, dass das unbefristete Attest ihres Arztes weiter gelten müsse, zumal ihre Erkrankung sich verschlimmert habe. Sie forderte eine Krankengeldzahlung bis zum 3. Dezember 2004. Mittlerweile steht die Frau im Rentenbezug.

Die Krankenkasse lehnte ebenso wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Zahlung von Krankengeld über den 12. April 2004 hinaus ab. Die Klägerin habe es versäumt, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums sich ihre Arbeitsunfähigkeit erneut bescheinigen zu lassen.

Das BSG verwies zwar das Verfahren wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an das LSG zurück, gab der Frau im wesentlichen aber recht. Die Krankengeldzahlung dürfe nicht mit dem Argument verweigert werden, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegt wurde. Denn schließlich habe der Arzt die Klägerin „bis auf weiteres“ krankgeschrieben.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: © Uwe Bumann - Fotolia.com



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