Wer nicht Halter eines auf ihn zugelassenen und vom Verkehrsverbot gemäß § 40 BImSchG betroffenen Kraftfahrzeugs ist, bekommt keine Ausnahmegenehmigung für den Bereich des in Berlin seit dem 1. Januar 2008 in Berlin eingerichteten Verkehrsverbots (Umweltzone).
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei ersten Entscheidungen Eilanträge der jeweiligen Antragsteller auf die begehrten Erlaubnisse abgelehnt. Das Verwaltungsgericht sah die Eilanträge mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig an, da die Antragsteller weder gegenüber dem zuständigen Bezirksamt noch gegenüber dem Gericht unter Angabe von Typ und amtlichem Kennzeichen nachgewiesen hatten, Halter eines von der Umweltzone betroffenen Fahrzeugs zu sein. Der bloße Umstand, Wohn- oder Firmensitz innerhalb der Umweltzone zu haben, reiche dafür nicht aus. Teilweise hatten die Antragsteller weitere Angaben und Nachweise trotz Nachfrage gegenüber dem Bezirksamt
ausdrücklich verweigert, trotzdem aber dessen schleppende Bearbeitung gerügt.
Bei dem Verwaltungsgericht Berlin waren zum 5. Februar 2008 insgesamt noch fünf die Umweltzone betreffende Verfahren - davon zwei Klagen und drei Eilanträge anhängig.
Drei Eilanträge sind nunmehr entschieden.
Beschlüsse der 10. Kammer vom 24. Januar 2008 VG 10 A 2.08 und vom 31. Januar 2008 VG 10 A 9.08 und VG 10 A 10.08
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin; Foto: juraforum.de
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