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Überfluteter Keller: Feuerwehr-Kosten trägt, wer Leistung angefordert hatte

28.04.2010, 11:41 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


Die Gebühren für den Feuerwehreinsatz in überfluteten Kellern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einsatzkräfte stehen. Wer zahlen muss, richtet sich nach den Gebührensatzungen, die die Kommunen erlassen dürfen. Wenn die Satzung bestimmt, dass der "Antragsteller" die Einsatzkosten trägt, dann muss nur derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat - also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Verhandlung vom 9. April 2010 in einem jetzt den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Urteil entschieden.

Es ging um einen Feuerwehreinsatz im Oktober 2009 in einem Wohngebäude in Peine. Im Heizungskeller stand das Wasser über 10 cm hoch, weil das Ausgleichsgefäß der Brunnenpumpe gerissen war. Die Mieterin rief die Feuerwehr. Diese rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) und 6 Einsatzkräften sowie einem Mannschaftstransportwagen (MTW) und 8 Einsatzkräften aus. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute, der in der Zeit von 20.22 Uhr bis 21.05 Uhr stattfand, Gebühren in Höhe von 516 Euro. Diese verlangte sie von dem Kläger als Eigentümer und Vermieter des Hauses. Zur Begründung führte die Stadt aus, der Eigentümer und nicht die Mieterin müsse zahlen, weil er das größere Interesse an die Sicherung der Gebäudesubstanz habe.
Der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers gab das Gericht statt. Nach der Gebührensatzung der Stadt müsse der "Antragsteller" die Kosten für Feuerwehreinsätze zahlen. Das sei derjenige, der die Leistung angefordert habe, hier also nicht der Eigentümer und Vermieter. Hat eine andere Person die Feuerwehr angefordert, dann darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt haben.

Für den Fall, dass die Stadt jetzt in einem neuen Verfahren die Mieterin zur Gebührenzahlung auffordert, wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem sog. Äquivalenzprinzip zu berechnen sei: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt den Einsatz beider Fahrzeuge und aller 14 Einsatzkräfte in Rechnung stelle. Angemessen sei im konkreten Fall, nur den Einsatz des TSF mit 6 Einsatzkräften abzurechnen. Der MTW mit weiteren 8 Einsatzkräften sei erst später am Haus eingetroffen; außerdem seien nur 6 Feuerwehrleute im Keller eingesetzt gewesen.
Die Stadt Peine kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.

(Aktenzeichen 1 A 180/09)

Quelle: VG Braunschweig

JuraForum.de-Tipp:
Wenn der Mieter die Kostenaufforderung der Stadt erhält, sollte er diese an den Vermieter mit der Bitte um Ausgleich weiterreichen. Die Erstattungspflicht des Vermieters ergibt sich hier aus dem Mietvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Einschaltung der Feuerwehr notwendig war. Der Vermieter ist in der Regel dagegen versichert und wird dies seiner Versicherung melden.



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