Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden: Nachdem ein Lärmsachverständiger dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht, die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen, aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten der Nachbarn teilweise zurück: Training darf montags und an einem variablen weiteren Werktag ab 20:00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO)