Leipzig (jur). Auch Sonderkommandos der Polizei müssen sich Fotoaufnahmen der Presse gefallen lassen. Einsätze der Spezialeinheiten seien ein zeitgeschichtliches Ereignis, „von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen“, urteilte am Mittwoch, 28. März 2012, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 12.11).
Es gab damit einem Zeitungsverlag im Streit um einen Spezialeinsatz 2007 in Schwäbisch-Hall recht. Ein Spezialeinsatzkommando brachte damals den mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Mafia-Bande zu einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone. Die Polizisten und ihre drei Limousinen wurden auch von einem Pressefotografen beobachtet. Der Einsatzleiter verbot jedoch die Aufnahmen und drohte, die Kamera zu beschlagnahmen. Dies rechtfertigte er mit der Gefahr, die Beamten könnten bei einer Presseveröffentlichung enttarnt werden. Für viele Einsätze seien sie dann nicht mehr verwendbar.
Wie schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim folgte auch das Bundesverwaltungsgericht dem nicht. Die beschriebene Gefahr bestehe zwar, ein Fotografierverbot rechtfertige sie aber nicht, urteilten die Leipziger Richter. Die Polizei habe ausreichend Zeit gehabt, ihren Standpunkt „auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen“. So hätten die Gesichter der Beamten verpixelt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden können.