Karlsruhe (jur). Bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel auf der Autobahn wird im Zweifel der Schaden zwischen den Beteiligten hälftig geteilt.
Dies gilt dann, wenn sich der genaue Hergang des Unfalls nicht klären lässt, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: VI ZR 177/10). Der sogenannte Anscheinsbeweis, wonach bei einem Auffahrunfall in der Regel der Auffahrende die Schuld trägt, gelte dann nicht.
Bei einem Auffahrunfall gehen Gerichte und Versicherungen normalerweise davon aus, dass der auffahrende Fahrer zu schnell, zu dicht aufgefahren oder unaufmerksam war und daher das Auto vor ihm gerammt hat. Für eine gegenteilige Ansicht trägt dann der Fahrer des auffahrenden Wagens die Beweislast.
Genau darauf berief sich im Streitfall ein Mercedes-Fahrer. Er war mit gemächlichen gut 100 Stundenkilometern auf die linke Autobahnspur gewechselt, um einen Laster zu überholen. Kurz nach dem Spurwechsel fuhr ihm ein Porsche 911 Carrera Cabrio in den Kofferraum. Dessen Fahrer freilich wollte die Schuld nicht auf sich sitzenlassen: Der Mercedes habe so plötzlich und ohne zu blinken die Spur gewechselt, dass er keine Chance mehr gehabt habe, rechtzeitig zu bremsen.
Ein gerichtlicher Gutachter konnte den Streit nicht klären. Nach seinen Feststellungen waren beide Varianten möglich. Das Landgericht Ansbach teilte den Schaden daher salomonisch in der Mitte, das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg dagegen ging von dem „Anscheinsbeweis“ aus. Weil der Porsche-Fahrer diesen nicht habe entkräften können, brummte das OLG ihm den gesamten Schaden auf.
Ob nach einem Spurwechsel insbesondere auf der Autobahn der sonst übliche Anscheinsbeweis taugt, war bislang umstritten. Mit seinem am 13. Dezember 2011 verkündeten Urteil hat der BGH die Frage nun verneint. Ein Auffahrunfall nach einem Spurwechsel unterscheide sich deutlich von anderen Auffahrunfällen. Die allgemeine Lebenserfahrung, wonach vermutlich der Auffahrende unaufmerksam war, zu schnell gefahren ist oder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, gelte dann nicht mehr. Denn dann sei es ebenso möglich, dass der andere Fahrer vor dem Spurwechsel nicht aufmerksam genug nach hinten geschaut hat.
Da sich hier der genaue Hergang des Unfalls nicht klären lasse, sei der Schaden –wie vom Landgericht entschieden – hälftig zu teilen, urteilte der BGH.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei
Foto: Abschleppwaggen Irina Fischer @ Fotolia.com
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