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Rückzahlungsanspruch eines Darlehens genau begründen

12.03.2007, 11:54 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare

Berlin (DAV). Wer anderen Geld pumpt und es wiederhaben will, muss in einem Prozess genau darlegen und beweisen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hat. Der Geldgeber muss hinreichend darlegen, dass es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt hat, so das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2006 (AZ 25 U 32/05).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall lieh die wohlhabende Tante ihrem Neffen und deren Ehefrau, die mittlerweile getrennt leben, Geld. Zwischen den Beteiligten wurde ein Darlehensvertrag über den Betrag von 56.242,11 € (110.000,00 DM) geschlossen. Nach der Trennung der beiden Eheleute wollte sie das Geld wiederhaben. Sie bekam jedoch nur 25.564,59 € (50.000,00 DM) vom Gericht zugesprochen.

Nach Ansicht der Richter ist es ganz wesentlich, in einem solchen Prozess nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei den geflossenen Beträgen um ein Darlehen gehandelt habe. hat. Insbesondere müsse dem Empfänger klar sein, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt hat. Der einfache Hinweis, dass die Tante den beiden schon „Geld pumpen würde“ bzw. die beiden bei ihr „Kredit hätten“, reiche nicht aus. So sei auch nicht über die Rückzahlungsmodalitäten gesprochen worden. Dass nicht unbedingt mit einer Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen war, ergäbe sich daraus, dass die Tante das Geld erst nach der Trennung der Eheleute zurückgezahlt haben wollte. Allein die sich aus der Klageschrift ergebenden 25.564,59 € (50.000,00 DM) stünden ihr zu.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de



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