Lüneburg (jur). Wird eine Bewerberin für eine hauptamtliche Stelle des Ersten Gemeinderates einer Kommune bei der Auswahl der potenziellen Kandidaten wegen ihres Alters nicht berücksichtigt, steht ihr eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem am Dienstag, 10. Januar 2012, in Lüneburg verkündeten Urteil entschieden (Az.: 5 LB 9/10). Damit muss die Gemeinde Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven einer 58-jährigen Beamtin eine Entschädigung in Höhe von 4.864,61 Euro sowie über 1.000 Euro für angefallene Rechtsanwaltskosten zahlen.
Die Frau hatte sich im September 2006 um die ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates beworben. Dieser wird für acht Jahre gewählt und ist der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. Von den 18 Bewerbern wählte der Bürgermeister eine Person aus und schlug diese dem Gemeinderat zur Wahl vor. Die Klägerin wurde von dem Bürgermeister bei seiner Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt.
Der Bürgermeister habe erklärt, dass sie wegen ihres Alters nicht für die ausgeschriebene Stelle in Betracht komme, rügte die 58-Jährige. Dies stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Sie verlangte daher eine Entschädigung von mindestens 30.000 Euro. Der Bürgermeister bestritt, entsprechende Äußerungen gemacht zu haben.
Nach Anhörung eines ehemaligen Gemeinderatsherrn und eines Landrats hielt das OVG die Aussagen der Beamtin für glaubwürdig. Sie sei allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Allerdings sei die verlangte Entschädigung viel zu hoch. Eine Geldzahlung in Höhe von 4.864,61 Euro, dies entspricht ein Monatsgehalt, sei dagegen angemessen. Schließlich sei gar nicht klar, ob die Klägerin bei einer nicht diskriminierenden Teilnahme an dem Auswahlverfahren überhaupt gewählt worden wäre.