Kassel (jur). Die Deutsche Rentenversicherung muss für in Polen lebende ehemalige Ghetto-Arbeiter keine Ghetto-Renten zahlen. Die NS-Opfer können entsprechende Ansprüche nur beim polnischen Rentenversicherungsträger geltend machen, urteilte am Dienstag, 10. Juli 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 13 R 17/11). Dies sehe das zwischen Deutschland und Polen 1975 abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen so vor, betonte der 13. Senat des BSG.
Geklagt hatte eine in Polen lebende jüdische Frau, die zwischen 1940 und 1943 als Kind im Warschauer Ghetto arbeiten musste. Für ihre Arbeit machte sie auch Rentenansprüche geltend, allerdings nicht beim polnischen Rentenversicherungsträger, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg. Die polnische Rentenversicherung würde für die für das Überleben im nationalsozialistischen Ghetto notwendige Arbeit keine oder nur eine symbolische Rente von wenigen Euro zahlen.
Dies sei aber nicht Sinn und Zweck des 2002 eingeführten Ghetto-Renten-Gesetzes (ZRBG), argumentierte die Ausschwitz-Überlebende. Das Gesetz sei ein Opfergesetz und müsse weltweit Anwendung finden. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Ghetto-Arbeiter aus anderen Ländern eine deutsche Ghetto-Rente erhalten, in Polen lebende NS-Opfer jedoch nicht. Nach den deutschen Regelungen würde ihre eine monatliche Rente von etwa 180 Euro zustehen, so die Klägerin.
Der 13. Senat des BSG konnte über das bestehende deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen jedoch nicht hinwegsehen. Darin sei eindeutig geregelt, dass die polnische Rentenversicherung für entsprechende Ansprüche von NS-Opfern zuständig ist. Das völkerrechtliche Abkommen könne nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners geändert werden. Dies sei aber nicht geschehen.