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OVG: Berufung gegen Inanspruchnahme eines Grundstücks für Goldabbau zurückgewiesen

13.10.2008, 09:18 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom Dezember 2007 zurückgewiesen, mit dem die Klage eines Grundstückeigentümers gegen die vom Bergamt einer Kiesabbaufirma erteilte Genehmigung zum Abbau von Gold und Kies auf seinem Grundstück abgewiesen worden war.

Der Kläger ist Eigentümer eines zuletzt landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Gemarkung Jockgrim. Eine 500 qm große Fläche soll aufgrund einer bergrechtlichen Grundabtretung durch die beigeladene Firma zum Abbau des Bodenschatzes Gold und damit verbunden für den Kiesabbau in Anspruch genommen werden. Hiergegen wendet sich der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die im Bundesberggesetz geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer bergrechtlichen Grundabtretung erfüllt seien. Insbesondere werde der Goldabbau aufgrund wirksamer Betriebspläne durchgeführt und entspreche einer technisch und wirtschaftlich angemessenen Betriebsführung. Die von der Beigeladenen angebotenen Entschädigungsleistungen seien ausreichend. Dabei müsse der Wert des Bodenschatzes Gold außer Betracht bleiben, da dieser als sog. bergfreier Bodenschatz nicht dem Grundeigentümer zustehe.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren insbesondere geltend gemacht, dass die Abbaufirma das Interesse an der Goldgewinnung nur vorgeschoben habe, um den mit dem Goldabbau verbundenen Zugriff auf das Kiesvorkommen zu erlangen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, da für Kiesabbauflächen eine wesentlich höhere Entschädigung zu leisten sei.

Bislang ist lediglich der Tenor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt. Sobald die Gründe der Entscheidung vorliegen, werden diese - wie gewohnt - im Rahmen einer Presseerklärung mitgeteilt werden.

Aktenzeichen: 1 A 10231/08.OVG

Quelle: PM Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 45/2008



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