Eine finanziell leistungsschwache Gemeinde muss sich nicht an den Personalkosten eines Kindergartens beteiligen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landkreis Trier-Saarburg hat gegenüber der Ortsgemeinde Freudenburg für das Jahr 2004 rund 34.000,-- Personalkosten des von einem freien Träger betriebenen Kindergartens geltend gemacht. Der hiergegen erhobenen Klage hat bereits das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem Kindertagesstättengesetz sollten die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden an den vom Jugendamt des Landkreises zu tragenden Personalkosten nur im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligt werden. Deshalb sei eine Kostenbeteiligung im Falle einer besonderen Finanzschwäche der Gemeinde ausgeschlossen. Diese Voraussetzung liege bei der Ortsgemeinde Freudenburg vor. Denn sie habe als besonders leistungsschwache Gemeinde damals eine Bedarfszuweisung nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz erhalten.
Urteil vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen: 7 A 10850/07.OVG
Quelle: Pressemitteilung vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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