In einer Entscheidung vom 28.2.2007 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Beschwerde
des im Jahr 2003 wegen Entführung und Ermordung des Frankfurter Bankiersohns
Jakob von M. verurteilten Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine
beabsichtigte Amtshaftungsklage auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung gegen das Land
Hessen zurückgewiesen. Dem Antragsteller war im Zusammenhang mit seiner Festnahme und
den daran anschließenden Ermittlungen von den ermittelnden Beamten mit Folter gedroht worden,
um ihn zu bewegen, den Aufenthalt des entführten Kindes preiszugeben. Nach Bekanntwerden
der Vorkommnisse war in der Öffentlichkeit eine breite Diskussion über die Rechtmäßigkeit
des Vorgehens der Polizeibeamten entstanden.
In seiner Entscheidung stellt der Senat ausdrücklich fest, dass es im Rahmen der Ermittlungen
gegen den Antragsteller zu Amtspflichtverletzungen und schweren Verstößen gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) gekommen sei. Gleichwohl komme im konkreten Fall
eine Geldentschädigung nicht in Betracht, da eine hinreichende Genugtuung für den Antragsteller
darin liege, dass die Polizeibeamten wegen der Tat strafrechtlich verurteilt wurden und das
Strafgericht gegen die Auffassung in weiten Kreisen der Bevölkerung verdeutlicht habe, dass es
sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten um einen als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz) und des sog. Folterverbots (Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 3 EMRK) rechtlich keinesfalls hinnehmbaren Tabubruch gehandelt habe.
Beschluss vom 28.2.2007, Az: 1 W 47/06
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (08.03.2007)
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