Wermelskirchen (ots) - Die aktuelle Werbekampagne eines direkten
Wettbewerbers und sein Verhalten in diesem Zusammenhang erfordern es,
unsere berechtigten Interessen erneut wahrzunehmen.
Die von dem Wettbewerber ausgestrahlten Radio- und
Fernsehwerbespots sind in ihren zentralen Aussagen unwahr. Das
Landgericht Köln hat die Werbekampagne daher als unlauter und
irreführend eingestuft und dem Wettbewerber mit Verfügung vom 04.
April 2007 unter Androhung eines Ordnungsgeldes - ersatzweise
Ordnungshaft - untersagt, seine irreführenden Aussagen aufrecht zu
erhalten (LG Köln 33 O 117/2007).
Obwohl ein Gericht die beanstandete Werbemaßnahme als unlauter und
irreführend eingestuft hat, setzt sich der Wettbewerber über die
gerichtliche Verfügung hinweg und führt seine Kampagne in zahlreichen
Medien bundesweit fort. Dies lässt nur den Schluss zu, dass
absichtlich eine gezielte, unlautere Kampagne durchgeführt wird. Mit
Erstaunen nehmen wir zur Kenntnis, dass mit diesem Verhalten
allgemein anerkannte Standards des Wettbewerbsrechtes außer Kraft
gesetzt werden und man sich auch durch die richterliche Autorität
nicht von der Realisierung seiner Kampagne abhalten lässt.
Quelle: Pressemiteilung der OBI Bau- und Heimwerkermärkte GmbH & Co. Franchise Center KG, Wermelskirchen (05.04.2007)
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