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Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern

27.06.2007, 11:43 | Recht & Gesetz | Autor: Sebastian | 0 Kommentare

Der Bayerische Landtag hat am 21. Juni 2007 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-rung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen (Drs. 15/8406). Danach wird das Wider-spruchsverfahren in Bayern auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt in Mittelfran-ken neu geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2007 können in weiterem Umfang als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfah-rens erhoben werden.

Nach der Neuregelung hat der Bürger in einigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Rechtsbe-reichen auch künftig die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid einzulegen. Allerdings wird das Widerspruchsverfahren in diesen Rechtsbereichen nicht mehr zwingend vorge-schrieben, sondern nur mehr fakultativ: Der Betroffene soll die Wahl haben, ob er

-Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder

-ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt.

Eine Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt.

Das kostengünstigere (fakultative) Widerspruchsverfahren bleibt dort erhalten, wo die Ergebnisse des Modellversuchs in Mittelfranken ergeben haben, dass die Beibehaltung sinnvoll, oder sogar rechtlich geboten ist:

-Kommunalabgabenrecht

-Landwirtschaftsrecht (einschließlich forstliches Subventionsrecht, jagdrechtliche Abschuss-planung)

-Schulrecht (einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung)

-Sozialrecht (insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienför-derung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Heimrecht) und Rundfunkgebührenrecht

-Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht)

-personenbezogene Prüfungsentscheidungen

Wird in diesen Rechtsgebieten ein einheitlicher Verwaltungsakt an mehrere Betroffene adressiert, besteht nach der Neuregelung die Möglichkeit zur unmittelbaren Klage nur, wenn alle Betroffenen zustimmen. Fehlt die Zustimmung, ist obligatorisch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Entfällt das Widerspruchsverfahren, muss der Betroffene den Bescheid innerhalb der Klagefrist von einem Monat unmittelbar vor Gericht angreifen.

Ob gegen einen Bescheid (fakultativ) Widerspruch eingelegt werden kann oder unmittelbar bei Ge-richt Klage zu erheben ist, ist der dem Bescheid angefügten, der neuen Rechtslage angepassten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seit 1. Juli 2004 kraft Bundesrechts die Gerichtsgebühren für Klage- und Berufungsverfahren re-gelmäßig schon mit dem Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-sprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig werden. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sowie Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe und
Asylverfahren).

Quelle: PM des BayVGH



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