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Nachtflüge sind unter gewissen Umständen möglich

23.01.2012, 10:19 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforumadmin | 1 Kommentar


Frankfurt/Main (jur). Knapp zwei Monate vor der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen Frankfurt am Main haben die Leipziger Bundesrichter am Freitag, 20. Januar 2012, ihre schriftlichen Urteilsgründe zum Lärmschutz am neuen Großflughafen Berlin veröffentlicht (Az.: 4 A 4000.09, 4 A 4000.10 und 4 A 4001.10).

Danach reicht allein die Nachfrage nicht aus, um Flüge in den „Nachtkernzeiten“ zwischen 0 und 5 Uhr zu rechtfertigen. Auch Flüge in den „Nachtrandzeiten“ von 22 bis 24 und 5 bis 6 Uhr benötigen „plausibel nachgewiesene sachliche Gründe“.

Mit seinen am 13. Oktober 2011 verkündeten Urteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht das Lärmschutzkonzept für den neuen Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) im Ergebnis gebilligt. Abgesehen von Verspätungen gilt danach ein Flugverbot von 23.30 bis 5.30 Uhr.

Für den neu ausgebauten Flughafen Frankfurt am Main hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel die vom Land Hessen gebilligten Nachtflüge kritisiert. Mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2011 knüpfte der VGH die Inbetriebnahme der neuen Landebahn Nordwest an eine Nachtruhe von 23 bis 5 Uhr. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wehren sich dagegen das Land und die Betreibergesellschaft Fraport. Anwohner wollen dagegen einen weitergehenden Lärmschutz erreichen. Verhandlungsbeginn ist am 13. März 2012.

Mit seinen zwölf Leitsätze umfassenden schriftlichen Urteilsgründen zu Berlin hat das Bundesverwaltungsgericht hierfür nun die wichtigsten Leitlinien vorgegeben.

Danach sind immer die Belange aller Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Allein die Absicht, dem Flugverkehr „optimale Entfaltungsmöglichkeiten“ zu bieten, kann daher Nachtflüge auch in den Randzeiten nicht rechtfertigen. Schon die Zeit von 22 bis 23 Uhr dürfen die Betreiber nicht als bloße „Verlängerung“ der regulären Flugzeiten ansehen. Sollte sich diese erste Nachtstunde zu einer Stunde mit nahezu regulärem Flugbetrieb entwickeln, müssten die Behörden beim Lärmschutz oder bei den flugbeschränkenden Auflagen nachlegen, kündigten die Leipziger Richter an.

Allerdings sind die Anforderungen an die Begründung für Flüge in den Randstunden weniger streng. Nach dem Leipziger Urteil können dies auch wirtschaftliche Gesichtspunkte der Fluglinien sein, etwa notwendige Wartungsarbeiten am betreffenden Flughafen oder auch eine „effektive Flugzeug-Umlaufplanung“ sowie Anschlussverbindungen im Fracht- und Interkontinentalverkehr.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: Fluggesellschaft Lim Jerry - Fotolia.com



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Kommentare (1):

habo2 | 23.01.2012, 13:41
Fehlt den Menschen denn bei aller Ruhe nicht auch die Sonne, der richtig blaue Himmel und saubere Atemluft?! Während berechtigte Lärmschutz-Aktivitäten auch in der Presse große Beachtung finden, werden wir dauernd mit CHEMTRAILS vergiftet! Der Himmel ist nicht mehr himmelblau. Darüber erfährt man auch im Fernsehen nichts! Die Lärmschutz-Initiativen müßten dringend LÄRMSCHUTZ und SAUBERE ATEMLUFT zusammen einfordern! (YOUTUBE: WAS IN ALLER WELT SPRÜHEN DIE DA, CHEMTRAILS POISON, etc. GOOGLE: CHEMTRAILS)[/B][/B]
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