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Mertin für Ausweitung des Täter-Opfer-Ausgleichs

08.11.2005, 07:53 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare

Für eine Ausweitung des Täter-Opfer-Ausgleichs hat sich der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin ausgesprochen. „Nicht nur bei kleineren Straftaten, sondern auch bei mittlerer und sogar schwerer Kriminalität sollte von dieser Form der Konfliktschlichtung mehr Gebrauch gemacht werden”, forderte Mertin in Berlin auf der Veranstaltung „Bring´s wieder in Ordnung! - Chancen und Perspektiven des Täter-Opfer Ausgleichs in Deutschland und in Europa”, die gemeinsam mit der Bundesarbeitgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich e. V. durchgeführt wurde.

In der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin diskutierte Mertin mit dem Tübinger Kriminologen Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner, mit Prof. Dr. Dieter Rössner, Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Marburg, mit dem Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wolfram Schädler, der Richterin und Fachautorin Dr. Ruth Herz und mit dem geschäftsführenden Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes Dr. Theo Zwanziger.

Durch die unmittelbare Konfrontation mit dem Opfer und den angerichteten Schäden könne dem Täter deutlich vor Augen geführt werden, was er mit seiner Tat tatsächlich angerichtet habe, betonte Minister Mertin. Dies könne den häufig traumatisierten Opfern helfen und den Täter von weiteren Straftaten besser abhalten als nur eine strafrechtliche Verurteilung. Vor allem habe das Opfer so die Möglichkeit, sich selbst in das Verfahren einzubringen. Der Täter-Opfer-Ausgleich, der durch professionelle Konfliktschlichter erfolge, sei daher ein geeignetes Mittel, den gestörten Rechtsfrieden wiederherzustellen, wenn sowohl das Opfer als auch der Täter dazu bereit seien.

Mertin betonte, ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich führe nicht automatisch zur Einstellung des Strafverfahrens. Wenn ein Täter aber ernsthaft alles unternommen habe, um die von ihm angerichteten immateriellen und materiellen Schäden wieder gut zu machen, könne das Gericht ihn milder bestrafen.

Voraussetzung für den weiteren Ausbau des Täter-Opfer-Ausgleichs sei eine bessere Akzeptanz dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie eine hohe Qualifikation der Konfliktberater. „Rheinland-Pfalz legt hierauf besonderen Wert. Unsere Konfliktschlichter müssen generell ein sozialwissenschaftliches Studium absolviert haben und werden dann noch ein Jahr speziell ausgebildet. Damit können wir die Schlichtung landesweit auf hohem professionellem Qualitätsniveau sicherstellen”, bekräftigte der Minister.

Alleine im vergangenen Jahr seien in Rheinland-Pfalz 2.856 Strafverfahren dieser einvernehmlichen Konfliktlösung zugeführt worden und damit in mehr als doppelt so vielen Fällen als noch 1998 (1.184 Verfahren). Besonders erfreulich sei die Erfolgsquote, so der Minister: In rund der Hälfte aller Fälle werde der Konflikt geschlichtet.

Hintergrundinformationen zum Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) will zwischen Täter und Opfer einer Straftat vermitteln und im Idealfall eine Versöhnung zwischen den Beteiligten herbeiführen. In der Regel wird der TOA dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren geeignete Fälle an eine Konfliktschlichtungsstelle zur Durchführung des TOA übermitteln. Voraussetzung für die Durchführung ist zunächst die Bereitschaft sowohl des Täters als auch des Opfers.

Im Mittelpunkt der Gespräche zwischen den Beteiligten, die von einem ausgebildeten Konfliktschlichter geleitet werden, stehen die Aufarbeitung der Tat und ihrer Folgen. Der Täter hat sich gegenüber den Geschädigten zu erklären und immaterielle oder materielle Wiedergutmachung zu leisten. Das Opfer kann dabei seine ganz persönlichen Interessen an Ausgleich und Wiedergutmachung zum Ausdruck bringen.

Die Konfliktschlichterin bzw. der Konfliktschlichter überwacht vermittelnd die Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen und teilt den Justizbehörden die Ergebnisse mit.
Ein TOA sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen, um das Ergebnis als Entscheidungsgrundlage für eine Verfahrenseinstellung oder eine Strafmilderung berücksichtigen zu können.

Bei leichteren Straftaten wie Sachbeschädigung, Beleidigung oder leichter Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bei einer erfolgreichen Konfliktschlichtung einstellen oder dies bei Gericht anregen. In diesen Fällen kann die "Wiedergutmachung" eine echte Alternative zur traditionellen Strafrechtspraxis sein.
Kommt eine Einstellung etwa bei Wiederholungstätern oder wegen der Schwere der Straftat nicht in Betracht, kann ein erfolgreicher TOA zumindest strafmildernd berücksichtigt werden.



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