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LSG: Leistungserbringer von Hilfsmitteln noch bis Jahresende versorgungsberechtigt

14.10.2008, 11:55 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


Exklusivverträge der Krankenkassen mit anderen Firmen stehen dem nicht entgegen.

Bisher zugelassene Leistungserbringer von Hilfsmitteln bleiben bis zum 31. Dezember 2008 zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter berechtigt. Dies gilt auch bei Abschluss eines exklusiven Versorgungsvertrages der gesetzlichen Krankenkasse mit einem konkurrierenden Anbieter. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

Eine Firma aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf versorgt als zugelassene Leistungserbringerin Versicherte mit Anti-Dekubitus-Systemen. Die AOK schrieb die entsprechende Versorgung öffentlich aus und schloss mit einem anderen Unternehmen einen Versorgungsvertrag. Der klagenden Firma teilte sie mit, dass diese ab dem 1. Februar 2008 die Hilfsmittelversorgung nicht mehr vornehmen dürfe. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, der Ausschreibungsgewinner habe das exklusive Versorgungsrecht erhalten. Nur auf diese gesetzlich vorgesehene Weise könnten das Instrument der Ausschreibung wirkungsvoll genutzt und die vertraglich vereinbarten Abnahmeverpflichtungen erfüllt werden.

Dem widersprachen die Sozialrichter beider Instanzen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom März 2007 seien die Beziehungen der Versicherten zu den Leistungserbringern von Hilfsmitteln zwar neu geregelt worden. Danach dürften Hilfsmitteln an Versicherte nur noch auf der Grundlage von Verträgen oder Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern abgegeben werden. Aufgrund einer Übergangsregelung seien allerdings die bislang zugelassenen Leistungserbringer weiterhin zur Versorgung der Versicherten berechtigt. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, sich während einer Übergangszeit bis Ende 2008 auf die neuen Bedingungen einzustellen.

Der grundlegende Systemwechsel im Leistungserbringungsrecht für Hilfsmittel solle hierdurch zeitlich gestreckt und der damit einhergehende Wegfall von Erwerbschancen der nicht berücksichtigten Leistungserbringer abgefedert werden.

(AZ L 8 KR 166/08 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.)

Quelle: PM des LSG



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